Sperrwerte in Nederland?

Niederlande
10-gulden-067-100p.jpgSind die im Mai 1946 herausgegebenen Briefmarken zu 2,50 Franc, 5 Franc und 10 Franc, wie in philatelistischen Kreisen üblich, als schädliche Ausgaben zu betrachten? Es herrscht diesbezüglich große Verwirrung! Daher erschien es angebracht, die damals verkündeten Bestimmungen noch einmal zu wiederholen. Dienstverordnung Nr. H.260bis vom 21. November 1945: Einfuhr und Ausfuhr von Briefmarken. 1. Gemäß dem Devisengesetz von 1945 ist die Ein- und Ausfuhr von Briefmarken nur mit einer entsprechenden Genehmigung zulässig. 2. Einreicher von Sendungen, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Briefmarken enthalten, sind auf die unter Punkt 1 genannte Bestimmung hinzuweisen und darauf hinzuweisen, dass Genehmigungen in diesem Zusammenhang vorläufig ausschließlich von der NV Nederlandsche Bank in Amsterdam erteilt werden. 3. Die Direktoren/Filialleiter werden gebeten, die Stationsleiter und Postagenten gegebenenfalls zu informieren. Dienstanweisung Nr. H.357 vom 22. Mai 1946: Briefmarken zu 2,50 £, 5 £ und 10 £. 2-50-gulden-065-200p.jpg1. Drei neue Briefmarken mit dem Bildnis Ihrer Majestät der Königin, „Koninkenburg-Typ“, nämlich 2,50 £ (rotbraun), 5 £ (grün) und 10 £ (violett), wurden im gleichen Design wie die kürzlich erschienenen 1-£-Marken herausgegeben. 2. Ein erster Bestand wird vom Inspektor von Amts wegen versandt. Die Direktoren/unabhängigen Postmeister sind verpflichtet, den Poststellen in ihrem Bezirk nach Bedarf eine entsprechende Menge zur Verfügung zu stellen. Eine Verteilung an Zusteller in ländlichen Gebieten oder Depotinhaber erfolgt nicht. 3. Der Verkauf kann sofort beginnen. 4. Die 2,50-£-, 5-£- und 10-£-Marken dürfen nicht ungestempelt in den Besitz der Öffentlichkeit gelangen. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes: a. Porto und Zölle können in Fällen, in denen die Abrechnung mittels Briefmarken vorgeschrieben ist, zur Entrichtung von Porto und Zöllen verwendet werden. Die Frankierung auf Wunsch der Öffentlichkeit über den fälligen Betrag hinaus ist bei Auslandssendungen nicht zulässig, bei Inlandssendungen jedoch schon. Das Anbringen der Briefmarken muss von Beamten erfolgen, die die Briefmarken anschließend unverzüglich durch den Datumsstempel unbrauchbar machen müssen. b. Verkauf gemäß Artikel 18 des 3. Nachtrags zum Postverzeichnis. Der Verkauf an die Öffentlichkeit ist zulässig, sofern die Entwertung der Briefmarken gemäß Artikel 18 des 3. Nachtrags zum Postverzeichnis gestattet ist. Die Entwertung muss gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels unmittelbar nach dem Verkauf erfolgen. c. Sammlerschalter. Die betreffenden Briefmarken werden nicht an den Schaltern für Sammler zum Verkauf angeboten und können daher von der Öffentlichkeit in der Postfiliale in Den Haag nicht angefordert werden. 5. Die Beamten, denen die betreffenden Stempel für die in Punkt 4 unter a und b beschriebenen Zwecke ausgegeben wurden, haben Aufzeichnungen in der von den Direktoren als zweckmäßig erachteten Weise zu führen, aus denen hervorgeht, zu wessen Gunsten, in welchen Mengen (für jeden Wert separat) und zu welchem ​​Zweck die Stempel jeweils verwendet wurden (Punkt 4, Buchstabe a) bzw. an wen und in welchen Mengen (für jeden Wert separat) der Verkauf stattfand (Punkt 4, Buchstabe b). Diese Aufzeichnungen sind zusammen mit den Stempelregistern aufzubewahren. Dienstanweisung Nr. H.331bis vom 11. Juni 1947: Briefmarken zu 2,50 £, 5 £ und 10 £. 5-gulden-066-200p.jpg1. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Punkt 3 des Erlasses Nr. 1/1947 (Seite 10/11) (siehe Erlass Nr. H.357/1946) wird hiermit bekannt gegeben, dass ab dem 1. Juli des kommenden Jahres je ein ungestempeltes Exemplar der Briefmarken zu 2,50 Franc, 5 Franc und 10 Franc unter folgenden Bedingungen an Briefmarkensammler verkauft werden darf. 2. Die Ausgabe erfolgt an Sammler, die Mitglieder eines dem Niederländischen Verband der Briefmarkensammlervereine angeschlossenen Vereins sind, und gegen Vorlage eines vollständig ausgefüllten Formulars. Dieses Formular muss vom Sekretär des Verbandes und dem Mitglied, für das die Briefmarken bestimmt sind, unterzeichnet sein. Die eingereichten Formulare müssen einen Datumsstempel tragen und täglich in das in Absatz 2 Punkt 3 des Erlasses Nr. 1/1947 genannte Register (Zählerliste) eingetragen werden. In dieser Liste sind die Formulare zur Einsichtnahme aufzubewahren. 10-gulden-067-200p.jpg3. Mit der Aufhebung der Bestimmungen des Kartentelegramms Nr. 6255 S vom 28. Mai 1946 wird ferner festgelegt, dass ab dem 1. Juli des Folgejahres unentwertete Briefmarken der genannten Werte bis zu den in dieser Ausfuhrgenehmigung festgelegten Mengen auch an Personen verkauft werden dürfen, die im Besitz einer von der Ned. Bank NV Deviezenkantoor in Amsterdam ausgestellten Ausfuhrgenehmigung sind. Die mit diesen Ausfuhrgenehmigungen gelieferten Briefmarken im Wert von 2,50 Franc, 5 Franc und 10 Franc sind vom Käufer unmittelbar nach dem Verkauf in Anwesenheit eines Postbeamten in einen oder mehrere Briefe einzulegen, die für die in der Ausfuhrgenehmigung angegebene(n) Adresse(n) bestimmt sind. Die betreffenden Briefe sind nach Prüfung durch den Postbeamten zu versiegeln und diesem zur weiteren Bearbeitung auszuhändigen. Sowohl das Original als auch das Duplikat der Ausfuhrgenehmigung müssen einen Datumsstempel tragen. Das Original ist dem betreffenden Käufer zurückzugeben; das Duplikat ist ungeachtet der Bestimmungen des Do. 1/1947, Punkt 53, Absatz 7, dürfen nicht der Sendung beigelegt werden, sondern müssen vom Postbeamten in die Schalterliste eingetragen (siehe Ende von Punkt 2) und zusammen mit dieser Liste zur Einsichtnahme aufbewahrt werden. 4. Mit Ausnahme der unter Punkt 2 und 3 genannten Fälle dürfen ungestempelte Briefmarken der genannten Werte ab sofort nicht mehr an die Öffentlichkeit verkauft werden, und die Bestimmungen von Punkt 3 des Dekrets 1/1947 bleiben uneingeschränkt gültig. Daraus lässt sich schließen, dass die Bereitstellung einer einzigen Briefmarkenserie ausschließlich auf die dringende Bitte des Vorstands des Niederländischen Verbandes der Briefmarkensammlervereine zurückzuführen war, um den Bedürfnissen der Sammler entgegenzukommen. Damals fielen Briefmarken, wie Banknoten und andere Wertpapiere, unter das Devisengesetz von 1945. Die betreffenden Briefmarken waren an allen Postschaltern in den Niederlanden erhältlich, durften aber aufgrund eines Gesetzes nicht frei verkauft werden, obwohl sie zum Versenden von Briefen und Paketen verwendet werden konnten.
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